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Jacek Bublewicz

Herr von Kleist und das Schulwesen

Eine Begebenheit aus Darsen im Schlochauer Land

Am 3. Juni 1819 nahm der Prediger und Schulinspektor Ulrich aus Baldenburg seine Feder zur Hand und berichtete dem Königlich Preußischen Landratsamt in Schlochau folgenden Sachverhalt, der ihm vom Prediger Wittcke aus Schwessin gemeldet worden war:

"Nach den mir sehr wohl bekannten Gesezzen, müssen alle Kinder vom 6ten bis zum vollendeten 14ten Jahre zur Schule gehen, und wenn sie dann die nöthigen Kenntnisse besizzen, können sie eingesegnet werden. Aber auch wenn sie schon eingesegnet sind, müssen sie noch 1 Jahr bei dem Prediger zum Religionsunterricht gehen, und dann erst können sie zum h. Abendmal hinzugelassen werden. In einigen Gegenden ist es Observanz, so auch im Schwessinschen oder Peterkauschen und Darsenschen Kirchspiele, daß die schon Eingesegneten noch ein ganzes Jahr zur Schule gehen müssen, ehe sie zum h. Abendmal angenommen werden.

Die Pflegetochter [des Herrn] von Kleist ist im Jahr 1818 eingesegnet [worden] und da sie kaum lesen kann und doch eingesegnet werden sollte, mußte sie, gleich andern Kindern, noch 1 Jahr 1819 zur Schule gehen. [Herr] von Kleist ist aber kein Freund von Schule, Kenntnissen und Verstand, das hat er an seinen Söhnen bewiesen und beweiset es noch, [so] daß ein Ochse ihm lieber ist, als ein Kind, das nicht pflügen und arbeiten kann. [Herr] von Kleist kann nicht schreiben und rechnen, ja nicht einmal buchstabieren, und doch ist er ein Herr von, auch ein Gutsbesizzer. Wenn er nun folgert: Ich habe nichts gelernt, und bin ein von und Gutsbesizzer, was haben meine Kinder nöthig zu lernen und ich nöthig Schulgeld zu geben und [sie dadurch] von der Arbeit abzuhalten, sie sind und bleiben doch [Herren] von. Das Mädchen ist sehr unwissend, sollte in Darsen noch in die Schule gehen, sie konnte aber nicht, weil der Pflegevater oder Vormund nicht wollte und sie zur Arbeit brauchte.

Weil die Kinder aus Darsen nach Schwessin zum Religionsunterricht gehen müssen, und gedachtes Mädchen nicht hatte lesen können, so hatte sie [Herr] Prediger Wittke, weil sie wider alle Ordnung gar nicht in die Schule gehen wollte und sollte, zur Strafe den Nachmittag in die Schule zu Schwessin, gebracht, um da das aufgegebene Stück zu lernen.
[Herr] von Kleist hatte es erfahren und sie, ohne vorher mit [Herrn] Prediger Wittke zu sprechen, gewaltsam aus der Schule geholt. Offenbar hat Herr von Kleist wohl unrecht gehandelt. Der halbe Tag wäre vergangen und er hätte das Mädchen den Abend [wieder] zu Hause gehabt. Glaubte er recht zu haben, so konnte er klagen. Ohne Wissen [des Herrn] Predigers konnte er sie wohl nicht aus der Schule nehmen. Denn dadurch gab er ein übles Beispiel.

[Herr] von Kleist so wie [Herr] von Golz sind aber in Grabau bei [Herrn] von Joeden in der Schule gewesen und erlernten, sich allen Gesezzen und [der] Ordnung zu widersezzen.
Meines geringen Dafürhaltens müßte [Herr] von Kleist zur Verantwortung gezogen werden und wenigstens einen derben Verweis erhalten mit dem Befehl, sein Kind in Darsen in die Schule zu schikken oder nach Peterkau, nöthigen Falls durch Zwangsmittel"?

Der Bericht des Schulinspektors Ulrich vom 3. Juni 1819 gelangte an die Königlich Preußische Provinzialregierung zu Marienwerder, die daraufhin in einem Schreiben vom 22. Juni 1819 dem Königlichen Oberlandesgericht anheimstellte , "gegen den v. Kleist, wegen dieser Pflichtwidrigkeit das Nötige zu verfügen". Sie bemerkte außerdem "nur noch nachrichtlich", dass sie "dem Prediger Wittke die unter den angezeigten Umständen vorschriftwidrige Einsegnung dieses Mädchens ernstlich verwiesen" hat. In dem erwähnten Verweis an den Schwessiner Predigers Johann Christian Friedrich Wittcke hieß es u. a.:

"Wenn gleich auf Ihre Anzeige [...] gegen den v. Kleist auf Darsen wegen Zurückhaltung seines Mündels aus der Schule von der obervormundschaftlichen Behörde das Nötige verfügt werden wird, so sind Sie durch diese Anzeige doch Ihrer Seits noch keines weges dafür gerechtfertigt, daß Sie eine Person, zumal von höhern Stande, eingesegnet haben, die nicht lesen konnte, vielmehr muß Ihnen solches verwiesen, und Sie gegen die gesetzliche Strafe für ähnliche Fälle gewarnet, auch bemerklich gemacht werden, daß Sie gerade durch eine solche Nachsicht gegen den v. Kleist und dessen Pflegbefohlene zur Beförderung des Jedem inwohnenden schlechten Sinnes, worüber Sie sich so sehr beklagen, beygetragen haben."

Diese Begebenheit schildert anschaulich die schwierigen schulischen Verhältnisse im Schlochauer Gebiet zu Anfang des 19. Jahrhunderts, wo es nicht selten Kinderarbeit gab und wo sogar der Adel "kein Freund von Schule, Kenntnissen und Verstand" war.

Das Schulgebäude in Darsen, 1997

Das Schulgebäude in Darsen, 1997

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