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Jacek Bublewicz
Herr von Kleist
und das Schulwesen
Eine
Begebenheit aus Darsen im Schlochauer Land
Am 3. Juni 1819 nahm der Prediger und Schulinspektor
Ulrich aus Baldenburg seine Feder zur Hand und berichtete
dem Königlich Preußischen Landratsamt in Schlochau
folgenden Sachverhalt, der ihm vom Prediger Wittcke aus
Schwessin gemeldet worden war:
"Nach den mir sehr wohl bekannten Gesezzen, müssen
alle Kinder vom 6ten bis zum vollendeten 14ten Jahre zur
Schule gehen, und wenn sie dann die nöthigen Kenntnisse
besizzen, können sie eingesegnet werden. Aber auch wenn
sie schon eingesegnet sind, müssen sie noch 1 Jahr bei
dem Prediger zum Religionsunterricht gehen, und dann erst
können sie zum h. Abendmal hinzugelassen werden. In
einigen Gegenden ist es Observanz, so auch im
Schwessinschen oder Peterkauschen und Darsenschen
Kirchspiele, daß die schon Eingesegneten noch ein ganzes
Jahr zur Schule gehen müssen, ehe sie zum h. Abendmal
angenommen werden.
Die Pflegetochter [des Herrn] von Kleist ist im Jahr 1818
eingesegnet [worden] und da sie kaum lesen kann und doch
eingesegnet werden sollte, mußte sie, gleich andern
Kindern, noch 1 Jahr 1819 zur Schule gehen. [Herr] von
Kleist ist aber kein Freund von Schule, Kenntnissen und
Verstand, das hat er an seinen Söhnen bewiesen und
beweiset es noch, [so] daß ein Ochse ihm lieber ist, als
ein Kind, das nicht pflügen und arbeiten kann. [Herr]
von Kleist kann nicht schreiben und rechnen, ja nicht
einmal buchstabieren, und doch ist er ein Herr von, auch
ein Gutsbesizzer. Wenn er nun folgert: Ich habe nichts
gelernt, und bin ein von und Gutsbesizzer, was haben
meine Kinder nöthig zu lernen und ich nöthig Schulgeld
zu geben und [sie dadurch] von der Arbeit abzuhalten, sie
sind und bleiben doch [Herren] von. Das Mädchen ist sehr
unwissend, sollte in Darsen noch in die Schule gehen, sie
konnte aber nicht, weil der Pflegevater oder Vormund
nicht wollte und sie zur Arbeit brauchte.
Weil die Kinder aus Darsen nach Schwessin zum
Religionsunterricht gehen müssen, und gedachtes Mädchen
nicht hatte lesen können, so hatte sie [Herr] Prediger
Wittke, weil sie wider alle Ordnung gar nicht in die
Schule gehen wollte und sollte, zur Strafe den Nachmittag
in die Schule zu Schwessin, gebracht, um da das
aufgegebene Stück zu lernen.
[Herr] von Kleist hatte es erfahren und sie, ohne vorher
mit [Herrn] Prediger Wittke zu sprechen, gewaltsam aus
der Schule geholt. Offenbar hat Herr von Kleist wohl
unrecht gehandelt. Der halbe Tag wäre vergangen und er
hätte das Mädchen den Abend [wieder] zu Hause gehabt.
Glaubte er recht zu haben, so konnte er klagen. Ohne
Wissen [des Herrn] Predigers konnte er sie wohl nicht aus
der Schule nehmen. Denn dadurch gab er ein übles
Beispiel.
[Herr] von Kleist so wie [Herr] von Golz sind aber in
Grabau bei [Herrn] von Joeden in der Schule gewesen und
erlernten, sich allen Gesezzen und [der] Ordnung zu
widersezzen.
Meines geringen Dafürhaltens müßte [Herr] von Kleist
zur Verantwortung gezogen werden und wenigstens einen
derben Verweis erhalten mit dem Befehl, sein Kind in
Darsen in die Schule zu schikken oder nach Peterkau,
nöthigen Falls durch Zwangsmittel"?
Der Bericht des Schulinspektors Ulrich vom 3. Juni 1819
gelangte an die Königlich Preußische
Provinzialregierung zu Marienwerder, die daraufhin in
einem Schreiben vom 22. Juni 1819 dem Königlichen
Oberlandesgericht anheimstellte , "gegen den v.
Kleist, wegen dieser Pflichtwidrigkeit das Nötige zu
verfügen". Sie bemerkte außerdem "nur noch
nachrichtlich", dass sie "dem Prediger Wittke
die unter den angezeigten Umständen vorschriftwidrige
Einsegnung dieses Mädchens ernstlich verwiesen"
hat. In dem erwähnten Verweis an den Schwessiner
Predigers Johann Christian Friedrich Wittcke hieß es u.
a.:
"Wenn gleich auf Ihre Anzeige [...] gegen den v.
Kleist auf Darsen wegen Zurückhaltung seines Mündels
aus der Schule von der obervormundschaftlichen Behörde
das Nötige verfügt werden wird, so sind Sie durch diese
Anzeige doch Ihrer Seits noch keines weges dafür
gerechtfertigt, daß Sie eine Person, zumal von höhern
Stande, eingesegnet haben, die nicht lesen konnte,
vielmehr muß Ihnen solches verwiesen, und Sie gegen die
gesetzliche Strafe für ähnliche Fälle gewarnet, auch
bemerklich gemacht werden, daß Sie gerade durch eine
solche Nachsicht gegen den v. Kleist und dessen
Pflegbefohlene zur Beförderung des Jedem inwohnenden
schlechten Sinnes, worüber Sie sich so sehr beklagen,
beygetragen haben."
Diese Begebenheit schildert anschaulich die schwierigen
schulischen Verhältnisse im Schlochauer Gebiet zu Anfang
des 19. Jahrhunderts, wo es nicht selten Kinderarbeit gab
und wo sogar der Adel "kein Freund von Schule,
Kenntnissen und Verstand" war.

Das
Schulgebäude in Darsen, 1997
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